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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 64 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.