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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 65 Sprechstunden
(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.