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Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 73 Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. In den Fällen des § 38 Abs. 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich zu begründen.
(4) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, vorlegen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten. Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar entsprechend Absatz 5 Satz 2.
(5) Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag des Leiters der obersten Dienstbehörde oder des zuständigen Hauptpersonalrats mit Ausnahme der in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten die Einigungsstelle (§ 75). Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
(6) Wird in den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten keine Einigung erzielt, so entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Einigungsstelle; sie kann entscheiden, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Beteiligung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss mitgeteilt hat.
(7) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde.