Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .85

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt I
Grundsatz

§ 85 Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teils insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 


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