Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .86 Sondervertretung

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt II
Oberste Landesbehörden (§ 3 Landesorganisationsgesetz)

§ 86 Sondervertretung

(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport wahr.


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