Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 114 Fachkammern und Fachsenat

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Gerichtliche Entscheidungen

§ 114 Fachkammern und Fachsenat

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein. Sie werden je zur Hälfte von

1. den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und

2. den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024