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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): Anlage
Anlage
Rechengrößen für die amtsunabhängige Mindestversorgung
Gültig ab 1. Januar 2024
1. Grundbetrag
In § 15 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist ein Betrag in Höhe von 2 814,84 Euro zugrunde zu legen.
2. Erhöhung des Familienzuschlags
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags ist dieser in Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, des § 39 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie des § 72 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu erhöhen:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,45 Euro.
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Red 20231008