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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
§ 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
(1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.
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Red 20231008