Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 19 Allgemeines

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 19 Allgemeines

 

Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung 

§ 19 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst

1. Sterbegeld,
2. Witwengeld,
3. Witwenabfindung,
4. Waisengeld,
5. Unterhaltsbeiträge,
6. Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.



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Red 20231008

 

 

 

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