Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 28 Beginn der Zahlungen

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 28 Beginn der Zahlungen

 

§ 28 Beginn der Zahlungen

Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.



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Red 20231008

 

 

 

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