Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

 

§ 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Absatz 1. Bei früheren Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätten. Im Fall einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.

(5) Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 2) zurückbleiben. Sind Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen oder Ärzte untersuchen zu lassen. Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Auf diese Folgen ist schriftlich hinzuweisen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.



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Red 20231008

 

 

 

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