Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

 

§ 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.



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Red 20231008

 

 

 

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