Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

 

§ 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 72 und 73 nicht als Versorgungsbezug. 3Im Falle des § 73 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.



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Red 20231008

 

 

 

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