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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 67 Verjährung
§ 67 Verjährung
Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
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Red 20231008