Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung

 

§ 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung

(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht das Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 15 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestands, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Beamtinnen und Beamten während der Zeit erworben hatten, in der sie, ohne ein Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hatten. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichten oder diese nicht beantragen. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 8 entsprechend, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus ihrem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben.

(4) Steht den Witwen, Witwern oder den Waisen von Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Beamtinnen und Beamten nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das Witwen- und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 72 bis 74 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.



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Red 20231008

 

 

 

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