Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung

 

Unterabschnitt 10
Anpassungen und Dienstherrenwechsel 

§ 80 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Die in § 38 Absatz 1 Satz 2 und in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.



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Red 20231008

 

 

 

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