Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

 

§ 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.



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Red 20231008

 

 

 

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