Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes

 

§ 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Abweichend von § 82 Absatz 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ab 1. April 2014.



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Red 20231008

 

 

 

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