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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
§ 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen.
(2) Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder
a) das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
5. berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Ämtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.
(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich durch die anspruchsberechtigte Person herbeigeführt wurde. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der anspruchsberechtigten Person liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(4) Das Altersgeld nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt. Ein Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Leistungsgewährung nach Satz 1 zu stellen.
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Red 20231008