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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis
§ 102 Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamtinnen und Beamten ins Beamtenverhältnis
Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.
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Red 20231008