Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

 

§ 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.



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Red 20231008

 

 

 

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