Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

 

§ 109 Übergangsregelung für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(1) § 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024

1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
2. bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder
3. bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben mit den Maßgaben, dass
a) abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2023 zu verzinsen ist und
b) der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) § 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden.



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Red 20231008

 

 

 

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