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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 87.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn nicht gestaltet, gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
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Red 20231011