Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 SHBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20231011

 

 

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