Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 20 Allgemeines

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)

 

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 20 Allgemeines

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- oder Witwergeld,
4. Witwen- oder Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231011

 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025