Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten

 

§ 51a Meldung von Dienstunfalldaten

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/20111) werden an die Unfallkasse Nord gemeldet. Die Unfallkasse Nord übernimmt die Weiterleitung.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.


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Red 20231011

 

 

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