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>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 83 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
§ 83 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1. Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
2. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 und § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
3. Werden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 die Vorschrift des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des ersten Halbsatzes bleibt § 84 Abs. 4 unberührt.
4. Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - sind sowie nach § 36 Abs. 2 oder 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden ist § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden.
5. Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. März 2012 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 29. Februar 2012 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
6. Für die Witwe eines am 1. März 2012 vorhandenen Empfängers oder den Witwer einer am 1. März 2012 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die auch am 1. Januar 1977 vorhanden waren, gilt Folgendes:
1. Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
2. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die der in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
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Red 20231011