Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)

 

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

 

§ 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Wird eine auf Antrag entlassene ehemalige Beamtin oder ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt sie oder er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, wird für die Zeit des ersten Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 88c Absatz 3 zugrunde gelegt.

(2) Erfolgt nach einer Entlassung auf Antrag eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und wiederum eine Entlassung auf Antrag, richtet sich ein Anspruch auf Altersgeld aus dem zweiten Beamtenverhältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis. Ein Anspruch auf Altersgeld nach dem ersten Beamtenverhältnis bleibt unberührt.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231011

 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024