Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 89a Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 89a Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

 

§ 89a Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt nicht als Erwerbseinkommen nach § 64 Absatz 5.


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Red 20231011

 

 

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