Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

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SIEBTER TEIL
Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden

§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks- Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt- Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.


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