Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 77 Anhörungsrechte

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ACHTER TEIL
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 77 Anhörungsrechte

Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung. Der Personalrat kann dem Leiter der Dienststelle Vorschläge zur Personalplanung machen, die der Eingliederung schwerbehinderter Menschen dienen.


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