Die Beamtenversorgung: Riester

 

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Private Altersvorsorge und steuerliche Aspekte

Freiwillige Altersvorsorge von Beamten

Die Altersvorsorge hat in aller Regel drei Säulen: Die Grundsicherung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung), die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Das eigenständige System der Beamtenversorgung umfasst die Grundsicherung als auch den Teil einer betrieblichen Altersversorgung mit ab, welche Beamten aber nicht separat gewährt wird. Möglich – und inzwischen jedem Beamten dringend zu empfehlen – ist der Abschluss einer privaten Vorsorge, denn der Ruhegehaltssatz sinkt seit vielen Jahren. Im Klartext, Beamte erreichen nur noch selten die Höchstversorgung. Der Gesetzgeber hat in den letzten zwanzig Jahren erhebliche Einschnitte bei der Versorgung vorgenommen.

Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung (Private Altersvorsorge) eingeführt worden. Ausgelöst wurde dies durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke“ zu mindern oder gar auszugleichen. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert.

Im Jahr 2014 hat man mit dem „Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz“ eine Vielzahl von Vereinfachungen und Verbesserungen der 2001 eingeführten privaten Altersvorsorge vorgenommen. Die wesentlichen Eckpunkte haben wir als Download auf die Website von www.beamtenversorgung-in-bund-und-ländern.de gestellt.

 

„Riester-Rente“

Im Gegensatz zur „Rürup-Rente“ ist die „Riester-Rente“ als staatlich geförderte zusätzliche private Alterssicherung konzipiert. Eingeführt wurde die „Riester-Rente“ im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz. Ziel ist das Vorbeugen gegen das sinkende Renten- bzw. Versorgungsniveau. Aktive Beamte (nicht Versorgungsempfänger) wurden durch die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ebenfalls in die Förderung einbezogen, da sie durch die Anwendung von Anpassungsfaktoren eine Absenkung des Versorgungsniveaus von 4,33 Prozent hinnehmen müssen. Dadurch wurde für aktive Beamte ein Weg eröffnet, die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes langfristig auszugleichen. Bei Beurlaubung ohne Besoldung für die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren besteht dann ein Zulagenanspruch, wenn bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen wären (vgl. § 56 SGB VI).

Nicht gefördert werden

- Arbeitnehmer/innen mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (für diesen Personenkreis sind andere Formen der Alterssicherung vorgesehen, z. B. die sog. „Rürup-Rente“)
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.

Grundsätzlich werden Anlageformen gefördert, die im Alter durch lebenslange Zahlungen die staatliche Rente ergänzen. Mit Beginn der staatlichen Förderung im Jahre 2002 werden von privaten Trägern wie Banken und Versicherungen zahlreiche Anlageformen angeboten. Auch bereits bestehende Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dazu zählen.

Mögliche Anlageformen

- Rentenversicherungen bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen
- Banksparverträge
- Investmentsparverträge
- Wohnriester

Ob und in welcher Form eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden soll, entscheidet jeder selbst. Der Staat fördert den gewählten Vertrag jedoch nur, wenn die Angebote zertifiziert sind. Beiträge für zertifizierte zusätzliche Altersvorsorgeformen können bei der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich bleiben in der Ansparphase sowohl Zinsen als auch die Erträge hieraus steuerfrei. Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden – unabhängig vom individuellen Einkommen. Ab 2008 können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch – ähnlich wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag –, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.


Förderberechtigt für die Riester-Rente sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,
- nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeiten),
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben,
- pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten.
Mit dem Eigenheimrentengesetz werden ab 2008 auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in die sog. „Riester-Rente“ einbezogen, sofern sie
- Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
- vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen waren und
- das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wichtig:

- Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann auch der nicht selbst nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten.
- Auch nichterwerbstätige Ehepartner werden gefördert. Ein Vorteil z. B. für Mütter! Ist eine Ehefrau (oder ein Ehemann) nicht erwerbstätig und nicht sozialversicherungspflichtig, kann sie/er trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Der Partner muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf eigenen Namen abschließen. Zahlt der förderfähige Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch er die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jahren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag leisten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten. Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage automatisch auf das Konto der Ehefrau.

Geförderte Riester-Renten-Verträge, die ab Beginn 2012 abgeschlossen werden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn frühestens das vollendete 62. Lebensjahr vorsehen (vorher: vollendetes 60. Lebensjahr).

Der Eigenbeitrag

Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i.H.v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt.

Der Mindesteigenbeitrag muss ab dem Jahr 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z.B. als Ehefrau von einem berufstätigen Ehemann, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).

Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage


Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.


Zu niedrige oder keine Riester-Beiträge geleistet?
Für Personen, die von einer mittelbaren in eine unmittelbare Förderung gerutscht sind, wurde eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt z.B. für Ehefrauen, die zunächst nicht selbst förderberechtigt waren, aber über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt sind. Nach der Rückforderung der gewährten Zulage können Betroffene innerhalb von zwei Jahren die Altersvorsorgebeträge nachentrichten.


Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Gewährung der vollen Zulage ist von einem Mindesteigenbetrag abhängig. Wird dieser nur teilweise erbracht erfolgt eine anteilige Kürzung.

Grundzulage


Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Förderung. Dazu muss ein entsprechender Vertrag geschlossen und jeweils die Eigenleistung erbracht werden). Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört ist es ausreichend, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindestbeitrag erbringt.

Kinderzulage


Die Kinderzulage steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.

Wichtig:
Um die volle Förderung erhalten zu können, muss der vom Einkommen und den Familienverhältnissen abhängige Mindestbeitrag geleistet werden!

Rechtzeitiges Vorsorgen zahlt sich aus
Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge.

 

Berufseinsteiger-Bonus

Riester-Sparer erhalten im ersten Sparjahr automatisch eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn der Sparer zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist. Damit soll ein Anreiz für frühzeitige Altersvorsorge geschaffen werden.

Broschüre
Beim Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de) ist unter der Rubrik Service/Publikationen/Unsere Broschüren zusätzlich die Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“ erhältlich.


Absenkung des Garantie-Zinssatzes
Die klassischen Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Rente, Rürup-Rente oder auch die Kapitallebensversicherung werden mit einem Garantie-Zinssatz verzinst.
Bei Änderungen des Zinssatzes behalten bereits abgeschlossene Verträge weiter Gültigkeit.
Fondgebundene Riester- bzw. Kapitallebensversicherungsverträge sind von der Garantiezinssenkung ausgenommen.


Entwicklung des Garantie-Zinses:


Überblick zur grundsätzlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten




Besteuerung von Alterseinkünften

Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung bis 2040

Versorgungsbezüge gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da anders als in der Rente der Auszahlungen keine vorigen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund unterliegen Versorgungsbezüge – abgesehen von einem Versorgungsfreibetrag + Zuschlag und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro – grundsätzlich der vollen Besteuerung.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.

Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht wird, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.

Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.


Sonderausgaben bei Vorsorgeaufwendungen
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Maximal ansetzbar sind für Alleinstehende 20.000 Euro/ für Verheiratete 40.000 Euro.


Anteil der Aufwendungen zur Basisversorgung, die als Vorsorgeaufwendungen
geltend gemacht werden können


Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) – Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.

 



Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.


Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten.


Tabelle: Versorgungsfreibetrag nach neuem Recht
und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag


Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden. Die Beiträge, die für das Jahr des Pensionsbeginns gelten, werden dauerhaft festgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die monatlichen Versorgungsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen gelten.


 

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