Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 3 Regelung durch Gesetz

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 3 Regelung durch Gesetz

 

 

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(4) Die oder der Versorgungsberechtigte verliert einen Anspruch auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 57 Absatz 2 bis 4 bestimmten Stelle geltend macht.


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Red 20240813 

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