Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

 

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag (§ 58 Absatz 1) der Stufe 1,

3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und

4. Leistungsbezüge, die nach § 37 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sind mit dem Faktor 0,99518 und in den übrigen Besoldungsgruppen, mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in den weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4, mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 bis 3, durch Gnadenerweis oder in Folge Disziplinarentscheidung oder eine Versorgung auf Grund einer Entscheidung im Dienstordnungsverfahren nach früherem Recht erhalten, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in den weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 mit dem Faktor 0,95238, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 mit dem Faktor 0,96385 und in den übrigen Besoldungsgruppen mit dem Faktor 0,9756 zu vervielfältigen.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes der Laufbahngruppe oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn fest, mindestens jedoch bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes der Laufbahngruppe.

(4) Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten, die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn der Übertritt in das niedriger besoldete Amt nicht lediglich aus eigenem Interesse der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag hin erfolgte.

(5) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Erfahrungsstufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum angerechnet, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat.

(6) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 3 bis 5 ist die innerhalb dieser Frist liegende, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt wurde oder verstarb.

(7) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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