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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne daraus einen Versorgungsanspruch zu erlangen oder
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 5 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 gilt außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entsprechend.
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Red 20240813