Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 14 Ausschlusszeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 14 Ausschlusszeiten

 

 

§ 14 Ausschlusszeiten

Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20240813 

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