Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

 

§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.


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Red 20240813 

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