>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 22 Sterbegeld
§ 22 Sterbegeld
(1) Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wird Sterbegeld gezahlt. Dies gilt auch beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, wenn im Sterbemonat ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bestanden hat. Anspruch auf Sterbegeld haben in folgender Rangfolge
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen und
3. auf Antrag
a) die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b) Geschwister,
c) Geschwisterkinder oder
d) Stiefkinder.
Die in Nummer 3 genannten Personen müssen zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die oder der Verstorbene muss ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, welche die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.
(4) Stirbt eine Empfängerin von Witwengeld oder ein Empfänger von Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes oder des Witwergeldes ein Unterhaltsbeitrag bezogen wurde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813