Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

 

 

§ 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt

1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,

2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise

1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,

2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 58 Absatz 1) angerechnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder

2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die reguläre Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.

(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn sich die Waise in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf den wieder aufgelebten Versorgungsanspruch und den Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine solche Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.


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Red 20240813 

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