Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 46 Unfallsterbegeld

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 46 Unfallsterbegeld

 

 

§ 46 Unfallsterbegeld

(1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen, mindestens aber 8000 Euro. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend.

(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zu 50 Prozent und Sterbegeld nach § 22 Absatz 3 in voller Höhe anzurechnen.


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Red 20240813 

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