Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

 

§ 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen‑, Witwer- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 44 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.

(2) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 47 zusteht.

(4) § 25 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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