Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld

 

 

§ 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld

(1) Neben dem Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 wird für jeden Monat einer nach § 59 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Kinderzuschlag gezahlt. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2.

(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 59 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Stirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) § 59 Absatz 8 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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