Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

 

 

§ 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 66 bis 70 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 66 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(3) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 66 mit der nach § 68 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.

(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 68 Absatz 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 67 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 68 Absatz 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(5) Der nach § 69 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 66 bis 68 und § 70 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(6) Einmal-, Sonderzahlungen oder ähnliche Leistungen, die zusätzlich zu den in den §§ 66 bis 70 genannten Leistungen gewährt werden, sind bei Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2016 erhöhen sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeblichen Höchstgrenzen im Monat der Zahlung der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung um den Bemessungssatz des Grundbetrages dieser Sonderzahlung und um den Sonderbetrag für Kinder.


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Red 20240813 

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