>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 72 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84, die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei Zahlung eines Teilbetrages vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis. Der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung des Familiengerichts zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 72 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813