Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung

 

 

§ 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder

2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren

a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,

verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene, wobei an die Stelle des Verlustes der Versorgung das Erlöschen tritt. § 49 gilt sinngemäß.

(3) Der Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a steht die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleich, wenn wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes auch im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verhängt werden können.

(4) §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.


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Red 20240813 

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