Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

 

§ 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls vor dem

Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung

1. Januar 2017

915 Tage

1. Juli 2017

885 Tage


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Red 20240813 

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