Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

 

 

§ 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4

Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.


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Red 20240813 

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