Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 95 Voraussetzungen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) § 95 Voraussetzungen

 

 

§ 95 Voraussetzungen

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.

(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich,

1. wenn sie auf allgemein arbeitsfreien Tage beruht oder

2. wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.


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Red 20240813 

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