Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 2 Regelung durch Gesetz

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 2 Regelung durch Gesetz 

 

 

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, dem ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 85 Abs. 2 Anwendung findet. Eine Ausnahme gilt ferner für das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten, sofern Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die dem Beamten während seiner aktiven Dienstzeit auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, betroffen sind, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt und es den Beamten freigestellt war, dieses Angebot anzunehmen.


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Red 20240813 

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