Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 62a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 62a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

§ 62a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Dienstunfalldaten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) werden über die Unfallkasse Baden-Württemberg weitergemeldet.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung und durch die Satzung der Unfallkasse geregelt.


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Red 20240813 

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